(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 1, 2, 4 sowie 7 bis 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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