§ 4 Zwischenprodukte — Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010
Rückverweise
Zwischenprodukte dürfen nur dann an Tierhalterinnen bzw. Tierhalter abgegeben werden, wenn die Bestimmungen der §§ 72 bis 76 TAMG erfüllt sind.
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