Die Einbindung des Tierhalters bei der Anwendung von Tierarzneimitteln (Veterinär-Arzneispezialitäten) darf durch den Tierarzt nur nach den §§ 15 Abs. 3, 27 und 28 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021,, im unbedingt notwendigen Ausmaß und entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung erfolgen.
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