(1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dieser Verordnung sind die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 verlangten Maßnahmen erlassen.
(3) Die in der Verordnung gewählten Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen.
(4) Der Titel, § 1 Z 1, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.
(5) Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 verlangten Maßnahmen erlassen.
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