Die Ausbildungsbescheinigung ist mit dem Titel „Ausbildungsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen“ zu benennen und hat mindestens folgende Angaben zu erfassen:
1. den Namen der Bescheinigungsstelle,
2. den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Inhabers,
3. eine fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung,
4. die befugten Tätigkeiten unter Bezugnahme auf Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Verordnung (EG) Nr. 307/2008,
5. das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.
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