Zweck dieser Verordnung ist
1. die nähere Festlegung des Verfahrens zur Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung für die Qualifikation von Personen, die bestimmte in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 25, festgelegte Tätigkeiten an KFZ-Klimaanlagen ausüben, sowie
2. die Zuordnung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen zu bestimmten in diesem Bereich tätigen einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Bescheinigungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009.
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