Vorwort
§ 1
Ausgenommen von der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Mautpflicht ist die unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecke der S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen dem Knoten Jettsdorf (S 33) und Krems (Landesstraße B 3, Landesstraße B 37).
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
§ 3
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ausnahme von Bundesstraßenstrecken von der Mautpflicht (Mautstreckenausnahmenverordnung 2009), BGBl. II Nr. 294/2009, außer Kraft.