Vorwort
Ausgenommen von der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Mautpflicht ist die unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecke der S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen dem Knoten Jettsdorf (S 33) und Krems (Landesstraße B 3, Landesstraße B 37).
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ausnahme von Bundesstraßenstrecken von der Mautpflicht (Mautstreckenausnahmenverordnung 2009), BGBl. II Nr. 294/2009, außer Kraft.