Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des BAG unmittelbar zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt:
1. Damenkleidermacher: Bekleidungsgestaltung - Hauptmodul Damenbekleidung
2. Herrenkleidermacher: Bekleidungsgestaltung - Hauptmodul Herrenbekleidung
3. Wäschewarenerzeuger: Bekleidungsgestaltung - Hauptmodul Wäschewarenerzeugung
4. Modist, Kappenmacher oder Hutmacher: Bekleidungsgestaltung - Hauptmodul Modist/in und Hutmacher/in
5. Kürschner oder Säckler (Lederbekleidungserzeuger): Bekleidungsgestaltung - Hauptmodul Kürschner/in und Säckler/in
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