§ 1 — Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen
Rückverweise
Bei der Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmitteln, verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn diese Gegenstände tatsächlich im Inland genutzt werden.
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