Das in § 2 angeführte Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den Anforderungen des Saatgutgesetzes, darauf basierender Verordnungen und dieser Verordnung in Verbindung mit den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 des Saatgutgesetzes 1997 entspricht.
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