(1) Die Sammlung des TMW gliedert sich wie folgt:
1. Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen;
2. Information und Kommunikation;
3. Energie und Bergbau;
4. Produktionstechnik;
5. Verkehr;
6. Alltag und Umwelt.
(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.
(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
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