(1) Die Sammlung der Albertina gliedert sich wie folgt:
1. Grafische Sammlung:
a) Alte Meister: Spätgotik, Renaissance, Barock, Rokoko, Klassizismus;
b) 19. Jahrhundert: Biedermeier, Romantik, Historismus, Realismus, Impressionismus;
c) Jahrhundertwende und Secession, Klassische Moderne;
d) Zeichnungen und Druckgrafiken von 1945 bis heute.
e) Spezialsammlungen
2. Fotografiesammlung:
a) Fotografien von 1840 bis heute;
b) Apparaturen und historische Kameras.
3. Architektursammlung:
a) Architekturzeichnungen internationaler Architekten vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart;
b) Pläne und Zeichnungen zur Wiener Hofburg 1716 bis 1918;
c) Architekturgrafik und Skizzenbücher;
d) Modellsammlung.
(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.
(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
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