(1) Die Sammlung des MAK gliedert sich wie folgt
1. Design
2. Design-Info-Pool;
3. Metall und Wiener-Werkstätte-Archiv;
4. Glas und Keramik;
5. Textilien und Teppiche;
6. Möbel und Holzarbeiten;
7. Asien;
8. Gegenwartskunstsammlung gemäß Kernkompetenz;
9. Bibliothek, Kunstblättersammlung und Archiv.
(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.
(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
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