(1) Die Sammlung des KHM gliedert sich folgt:
1. Ägyptisch Orientalische Sammlung;
2. Antikensammlung (Sammlung griechischer und römischer Altertümer);
3. Münzkabinett;
4. Kunstkammer;
5. Geistliche und Weltliche Schatzkammer;
6. Gemäldegalerie;
7. Hofjagd- und Rüstkammer;
8. Sammlung alter Musikinstrumente;
9. Sammlung historischer Prunk- und Gebrauchswagen (Wagenburg);
10. Monturdepot;
11. Sammlungen des Schlosses Ambras;
12. Museumsarchiv;
13. Bibliothek.
(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.
(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
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