Die Untergrenze der Einfuhrvorgänge und –mengen gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt festgelegt:
1. Einfuhrvorgänge: 20 Einfuhrsendungen pro Jahr,
2. Einfuhrmengen: 20.000 kg pro Jahr.
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