§ 60 Inkrafttreten — Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Gliederung
X. Schlussbestimmungen Benützung und Aufbewahrung der Akten
§ 60 Inkrafttreten
Rückverweise
(1) Die Schiedsgerichtsordnung tritt – mit Ausnahme der §§ 5, 6 und 8 – am 1.1.2010 in Kraft; die §§ 5, 6 und 8 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.
(2) Das Statut der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, II. Teil, Schiedsgerichtsordnung vom 23. Juni 1973, tritt mit Inkrafttreten dieser Schiedsgerichtsordnung außer Kraft.
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