§ 59 Personenbezogene Bezeichnungen — Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Gliederung
X. Schlussbestimmungen Benützung und Aufbewahrung der Akten
§ 59 Personenbezogene Bezeichnungen
Rückverweise
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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