§ 58 Bericht über die Geschäftstätigkeit — Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Gliederung
X. Schlussbestimmungen Benützung und Aufbewahrung der Akten
§ 58 Bericht über die Geschäftstätigkeit
Im ersten Viertel eines jeden Jahres erstattet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums dem Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesministerium für Justiz einen Bericht über die Geschäftstätigkeit des Schiedsgerichts im abgelaufenen Jahr.
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