§ 57 Schiedsgerichtskanzlei — Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Gliederung
X. Schlussbestimmungen Benützung und Aufbewahrung der Akten
§ 57 Schiedsgerichtskanzlei
Rückverweise
Die Kanzleigeschäfte des Schiedsgerichts werden in der Börse besorgt.
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