§ 53 — Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Gliederung
Rückverweise
Gegen den Schiedsspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Inwiefern eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Anfechtung zulässig ist, bestimmen Art. XXIII und XXV EGZPO.
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