§ 52 Rechtskraftbestätigung — Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Gliederung
VII. Schiedsspruch Schiedsspruch
§ 52 Rechtskraftbestätigung
Rückverweise
(1) Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom Sekretär auf einer Ausfertigung des Schiedsspruchs oder des Vergleichs schriftlich zu bestätigen.
(2) Bezüglich aller Exekutionsschritte hat sich die Partei an das zuständige ordentliche Gericht zu wenden.
Keine Ergebnisse gefunden