§ 41 Verfahrenssprache — Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Gliederung
VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch Allgemeines
§ 41 Verfahrenssprache
Rückverweise
Die Verfahrenssprache des Schiedsgerichts ist deutsch. Die Parteien haben sich dieser Sprache bei allen schriftlichen Eingaben und bei mündlichen Verhandlungen zu bedienen.
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