§ 4 — Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Gliederung
II. Schiedsrichterkollegium Unentgeltlichkeit des Schiedsrichteramtes
§ 4
Rückverweise
Das Amt eines Schiedsrichters ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.
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