§ 39 Zurückziehung der Klage — Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Gliederung
VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch Allgemeines
§ 39 Zurückziehung der Klage
Rückverweise
(1) Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginn der ersten Verhandlung zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluss der Verhandlung zurückgezogen werden.
(2) Über einen wegen Zurücknahme der Klage gestellten Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes ist zu verhandeln und durch Schiedsspruch zu entscheiden, sofern sich nicht der Beklagte mit der bloßen Kostenfestsetzung (§ 23 Abs. 5) begnügt.
(3) Anträge nach Abs. 2 sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach Kenntnis der erfolgten Klagsrückziehung zu stellen.
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