BundesrechtVerordnungenSchiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien§ 37

§ 37Zurückstellung der Klage

In Kraft seit 01. Januar 2010
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Ergibt sich schon aus der Klage, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts offenbar nicht vorliegt, so kann die Klage vom Sekretär mit dem Bemerken zurückgestellt werden, dass der Kläger gegen diese Zurückstellung den ordnungsgemäßen Zusammentritt des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Zuständigkeit beantragen kann.

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