§ 32 Vergleich außerhalb der Verhandlung — Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Gliederung
V. Allgemeine Verfahrensvorschriften Beratung und Beschlussfassung
§ 32 Vergleich außerhalb der Verhandlung
Rückverweise
Die Parteien können auch außerhalb der Verhandlung vor einem gemeinschaftlich gewählten Schiedsrichter und einem Sekretär erscheinen und vor diesen einen gültigen Vergleich schließen. Dieser Vergleich ist zu protokollieren und von dem Schiedsrichter, dem Sekretär und den Parteien zu unterfertigen.
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