§ 26 Bekanntmachungen — Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Gliederung
V. Allgemeine Verfahrensvorschriften Beratung und Beschlussfassung
§ 26 Bekanntmachungen
Rückverweise
Bekanntmachungen, die nach dieser Schiedsgerichtsordnung vorzunehmen sind, haben in den allgemein zugänglichen Eingangsräumlichkeiten und auf der Internetseite der Börse www.boersewien.at zu erfolgen.
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