Vorhandene Arten | Gesundheits-status | Risikoniveau 1) | Kontrollhäufigkeit 2) | Kontrollinhalt |
Keine für Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Arten | Kategorie I | gering | einmal alle 4 Jahre | A 3) |
Für eine oder mehrere Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Arten | Kategorie I | hoch | einmal jährlich | C 5) |
mittel | einmal alle 2 Jahre | |||
gering | einmal alle 4 Jahre | A 3) | ||
Kategorie II | hoch | einmal jährlich | B 4) | |
mittel | einmal alle 2 Jahre | |||
gering | einmal alle 4 Jahre | |||
Kategorie III | hoch | einmal jährlich | C 5) | |
mittel | einmal jährlich | |||
gering | einmal alle 2 Jahre | |||
Kategorie IV | hoch | einmal jährlich | B 4) | |
mittel | einmal alle 2 Jahre | |||
gering | einmal alle 4 Jahre | |||
Kategorie V | hoch | einmal alle 4 Jahre | A 3) | |
mittel | einmal alle 4 Jahre | |||
gering | einmal alle 4 Jahre |
1) Risikoniveau:
Hoch: Betriebe oder Gebiete,
a) bei denen ein hohes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
b) die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten begünstigen könnten (wie z. B. viel Biomasse, schlechte Wasserqualität);
c) die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung von Gewässern verkaufen.
Mittel: Betriebe oder Gebiete,
a) bei denen ein mittleres Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
b) die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht unbedingt begünstigen könnten (wie z. B. mittlere Biomasse und Wasserqualität);
c) die lebende Wassertiere hauptsächlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.
Gering: Betriebe oder Gebiete,
a) bei denen ein geringes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
b) die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht begünstigen könnten (wie z. B. geringe Biomasse, gute Wasserqualität);
c) die lebende Wassertiere ausschließlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.
2) Kontrollhäufigkeit:
Die Häufigkeit der Kontrollen gilt unbeschadet besonderer zusätzlicher Anforderungen, die sich auf Grund von Tilgungs- oder Überwachungsprogrammen oder von in Anlage 6 Pkt. 3 genannten Maßnahmen zur Erhaltung eines seuchenfreien Zustandes ergeben. Allerdings sollen solche zusätzlichen Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen möglichst mit den hier genannten regelmäßigen Kontrollen verbunden werden.
3) A:
Die Kontrolle umfasst:
a) Besichtigung des Zuchtbetriebes;
b) Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung).
4) B:
Die Kontrolle umfasst:
a) Besichtigung des Zuchtbetriebes;
b) Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung);
c) Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf spezifische Krankheitserreger gemäß dem vom Bundesminister für Gesundheit erstellten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Probeplan.
5) C:
Die Kontrolle umfasst:
a) Besichtigung des Zuchtbetriebes;
b) Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung);
c) Untersuchung der Tierpopulation in der Aquakulturanlange auf klinische Krankheitssymptome;
d) Entnahme von Proben bei unklaren Symptomen oder bei Feststellung erhöhter Mortalität im Rahmen einer Kontrolle zu Diagnosezwecken und Durchführung von Abklärungs- und Ausschlussuntersuchungen auf das Vorliegen einer im Anhang 1 genannten Krankheit.
Rückverweise
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