BundesrechtVerordnungenAquakultur-SeuchenverordnungAnl. 3

Anl. 3

In Kraft seit 01. Oktober 2009
Up-to-date
Vorhandene Arten Gesundheits-status Risikoniveau 1) Kontrollhäufigkeit 2) Kontrollinhalt
Keine für Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Arten Kategorie I gering einmal alle 4 Jahre A 3)
Für eine oder mehrere Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Arten Kategorie I hoch einmal jährlich C 5)
mittel einmal alle 2 Jahre
gering einmal alle 4 Jahre A 3)
Kategorie II hoch einmal jährlich B 4)
mittel einmal alle 2 Jahre
gering einmal alle 4 Jahre
Kategorie III hoch einmal jährlich C 5)
mittel einmal jährlich
gering einmal alle 2 Jahre
Kategorie IV hoch einmal jährlich B 4)
mittel einmal alle 2 Jahre
gering einmal alle 4 Jahre
Kategorie V hoch einmal alle 4 Jahre A 3)
mittel einmal alle 4 Jahre
gering einmal alle 4 Jahre

1) Risikoniveau:

Hoch: Betriebe oder Gebiete,

a) bei denen ein hohes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;

b) die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten begünstigen könnten (wie z. B. viel Biomasse, schlechte Wasserqualität);

c) die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung von Gewässern verkaufen.

Mittel: Betriebe oder Gebiete,

a) bei denen ein mittleres Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;

b) die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht unbedingt begünstigen könnten (wie z. B. mittlere Biomasse und Wasserqualität);

c) die lebende Wassertiere hauptsächlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.

Gering: Betriebe oder Gebiete,

a) bei denen ein geringes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;

b) die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht begünstigen könnten (wie z. B. geringe Biomasse, gute Wasserqualität);

c) die lebende Wassertiere ausschließlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.

2) Kontrollhäufigkeit:

Die Häufigkeit der Kontrollen gilt unbeschadet besonderer zusätzlicher Anforderungen, die sich auf Grund von Tilgungs- oder Überwachungsprogrammen oder von in Anlage 6 Pkt. 3 genannten Maßnahmen zur Erhaltung eines seuchenfreien Zustandes ergeben. Allerdings sollen solche zusätzlichen Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen möglichst mit den hier genannten regelmäßigen Kontrollen verbunden werden.

3) A:

Die Kontrolle umfasst:

a) Besichtigung des Zuchtbetriebes;

b) Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung).

4) B:

Die Kontrolle umfasst:

a) Besichtigung des Zuchtbetriebes;

b) Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung);

c) Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf spezifische Krankheitserreger gemäß dem vom Bundesminister für Gesundheit erstellten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Probeplan.

5) C:

Die Kontrolle umfasst:

a) Besichtigung des Zuchtbetriebes;

b) Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung);

c) Untersuchung der Tierpopulation in der Aquakulturanlange auf klinische Krankheitssymptome;

d) Entnahme von Proben bei unklaren Symptomen oder bei Feststellung erhöhter Mortalität im Rahmen einer Kontrolle zu Diagnosezwecken und Durchführung von Abklärungs- und Ausschlussuntersuchungen auf das Vorliegen einer im Anhang 1 genannten Krankheit.

Rückverweise

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