BundesrechtVerordnungenGütesiegelverordnung

Gütesiegelverordnung

In Kraft seit 30. September 2009
Up-to-date

§ 1 Gütesiegel

Das Gütesiegel gemäß § 20 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entspricht dem in der Anlage abgebildeten Muster. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die nicht in Schwarz dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.

§ 2 Verwendung im geschäftlichen Verkehr

Zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 20 Abs. 3 GewO 1994 gehören insbesondere die Verwendung in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR Aktivitäten sowie das Anbringen auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen). Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.

Anlage

Anl. 1

(Anm.: die Anlage ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage
PDF