BundesrechtVerordnungenErmächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben

Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben

In Kraft seit 23. Juli 2009
Up-to-date

Art. 1

Der Leiter der zur Anwendung der Flexibilisierungsklausel bestimmten Organisationseinheit Verwaltungsakademie des Bundes (Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel bei der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB – Flexibilisierungsverordnung 2009), BGBl. II Nr. 205/2009) wird ermächtigt, im Projektzeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012 überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten.