(1) Der Landeshauptmann hat die Zulassung gemäß Artikel 138 Abs. 2 lit. j der Verordnung (EU) 2017/625 mit Bescheid zu entziehen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist.
(2) Der Landeshauptmann kann die Zulassung gemäß Artikel 138 Abs. 2 lit. j der Verordnung (EU) 2017/625 unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist und der Lebensmittelunternehmer gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt.
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