Gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 58 vom 3. März 2009, haben Lebensmittelunternehmer jede wesentliche Änderung der für eine Zulassung maßgebenden Umstände unverzüglich dem Landeshauptmann unter Beibringung von Unterlagen schriftlich oder elektronisch zu melden, wie insbesondere:
1. Namens- und Adressänderung;
2. Änderung betreffend verantwortliche Personen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2;
3. Änderung der Betriebsart;
4. wesentliche Änderung der Produktionsbedingungen;
5. wesentliche Änderung der baulichen Bedingungen des Betriebes.
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