§ 8 — Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln die Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten
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Der Titel, § 1 Z 3 sowie die §§ 2 bis 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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