(1) Die Ausnahmen der §§ 3 und 4 vom Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 2 gelten nicht für Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,
1. die Depotwirkung haben, oder
2. deren Wartezeit mehr als 15 Tage beträgt.
(2) Die Ausnahmen des § 3 vom Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 2 gelten nicht für Tierarzneimittel, die ß-Agonisten enthalten, deren Wartezeit mehr als 28 Tage beträgt.
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