Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 ist die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten zur tierzüchterischen Behandlung unter den in Anhang IV genannten Bedingungen bei Nutztieren oder Tieren der Aquakultur. Es dürfen gemäß Anhang IV nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.
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