(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4, 14 und 15 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2023 treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.
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