BundesrechtVerordnungenTransportbetontechnik-Ausbildungsordnung§ 1

§ 1Lehrberuf Transportbetontechnik

In Kraft seit 06. Dezember 2013
Up-to-date

(1) Der Lehrberuf Transportbetontechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Transportbetontechniker, Transportbetontechnikerin) zu bezeichnen.

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