BundesrechtVerordnungenBetonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung

Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung

In Kraft bis 31. Dezember 2022
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Theoretische Prüfung

§ 6 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 7 Werkstoffkunde

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Rohstoffe, Zusatzstoffe und -mittel,

2. Schalungs- und Bewehrungsmaterial,

3. Beton, Betonerzeugnisse und Betonfertigteile,

4. Probenahme und Qualitätssicherung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich mindestens vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 8 Technologie

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Produktionsanlagen zur Betonfertigteilherstellung,

2. Schalung und Bewehrung,

3. Nachbehandlung und Veredelung,

4. Arbeitssicherheit,

5. Umweltschutz.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich mindestens vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 9 Angewandte Mathematik

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,

2. Prozentrechnungen und Verhältniszahlen,

3. Bautechnische Berechnungen (wie Arbeit, Energie, Leistung),

4. Mischungs- und Dosierungsberechnungen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 10 Prüfarbeit

(1) Die Prüfarbeit basiert auf der Erledigung eines betrieblichen Arbeitsauftrages.

(2) Der Arbeitsauftrag hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Herstellen einer Betonmischung nach Rezeptur,

2. Herstellen eines Betonerzeugnisses inklusive

a) Herstellen einer Schalung,

b) Herstellen und Einbringen der Bewehrung samt Verankerungs- und Verbindungsteilen,

c) Einbringen und Verdichten des Betons,

d) Nachbehandeln des Betons.

3. Durchführen von qualitätssichernden Untersuchungen an Roh-, Zwischen- oder Endprodukten.

Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

§ 11 Fachgespräch

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 12 Wiederholungsprüfung

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

§ 13 Eingeschränkte Zusatzprüfung

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Transportbetontechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Betonfertigungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 10 Abs. 2 Zf. 2. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 10 und 12 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer/Maurerin oder Schalungsbau kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Betonfertigungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 10 Abs. 2 Zf. 3 sowie Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.