BundesrechtVerordnungenGrundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)2. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen zu den Lehrgängen§ 9

§ 9Ausschließung von der Grundausbildung

In Kraft seit 01. Juli 2015
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