Ein v3-Lehrgangsteilnehmer, der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, ist vom Bundesministerium für Justiz von der weiteren v3-Grundausbildung auszuschließen, wenn er die dazu erforderliche persönliche oder fachliche Eignung nicht aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (§§ 7 und 8) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
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