BundesrechtVerordnungenGrundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)2. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen zu den Lehrgängen§ 7

§ 7 Ausbildungsplan und praktische Ausbildung

In Kraft seit 01. Juli 2015
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§ 7 Ausbildungsplan und praktische Ausbildung — Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten) | GesetzeFinden.at