BundesrechtVerordnungenGrundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)§ 5

§ 5Verfahren bei Bediensteten, denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist

In Kraft seit 01. Juli 2015
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