§ 18 Verweisungen — Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)
Gliederung
5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 18 Verweisungen
Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
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