BundesrechtVerordnungenGrundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)§ 17

§ 17Sprachliche Gleichbehandlung

In Kraft seit 01. Juli 2009
Up-to-date

Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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