§ 17 Sprachliche Gleichbehandlung — Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)
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Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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