BundesrechtVerordnungenGrundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)3. Abschnitt Nähere Bestimmungen zu den Lehrgängen§ 11

§ 11Aufbau und Gestaltung der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v3

In Kraft seit 01. Juli 2009
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