(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 4 und 7 Z 3 und §§ 8, 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(3) Dienstausweise, die vor dem 1. Juli 2016 ausgestellt wurden, behalten bis zu dem auf der Vorderseite des Dienstausweises ausgewiesenen Gültigkeitsdatum ihre Gültigkeit.
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