BundesrechtVerordnungenHöhe der Vergütung für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage

Höhe der Vergütung für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage

In Kraft seit 01. März 2009
Up-to-date

§ 1

Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der nach den Landarbeiterkammergesetzen eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2009 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung BGBl. Nr. 611/1990 außer Kraft.