(1) Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat die Bedienstete oder der Bedienstete umgehend die Sperre bzw. den Widerruf des Dienstausweises und aller Berechtigungen zu veranlassen.
(2) Scheidet eine öffentlich-rechtlich Bedienstete oder ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand bzw. eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen. Gleichzeitig sind alle damit verbundenen Berechtigungen zu widerrufen.