BundesrechtVerordnungenVersteigerungsverordnung 2. Periode§ 3

§ 3Versteigerungsmedium

In Kraft seit 17. Januar 2009
Up-to-date

(1) Die Versteigerung hat über das Internet zu erfolgen.

(2) Mit der Durchführung der Versteigerung beauftragt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine über die entsprechende Expertise verfügende Stelle.

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