§ 21 Verweise — Tiermaterialien-Verordnung
Gliederung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21 Verweise
Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
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