§ 21 Verweise — Tiermaterialien-Verordnung
Gliederung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21 Verweise
Rückverweise
Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Keine Ergebnisse gefunden