(1) Die Verfütterung von ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft an Nutztiere ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Verfütterung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln, für deren Herstellung an tierischen Produkten ausschließlich Milch, Milchprodukte, Eier oder Eiprodukte verwendet wurden sowie die Verfütterung von Milch und Milchprodukten im Sinne von § 11.
(2) Bei der Ablieferung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln als Material der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb können die für Küchen- und Speiseabfälle geltenden abweichenden Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß angewendet werden. Eine gemeinsame Sammlung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln mit Küchen- und Speiseabfällen ist zulässig.
(3) Verarbeitete ehemalige Lebensmittel können ohne Vorbehandlung in zugelassene Biogas- oder Kompostanlagen eingebracht werden.
(4) Hinsichtlich der Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Alle Personen, die ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.
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